Abgasuntersuchung

Hoheitliche Aufgabe Abgasuntersuchung

  • Wir führen als anerkannter Kfz-Meisterbetrieb weiterhin die AU als eigenständige, hoheitliche Teiluntersuchung zur Hauptuntersuchung (HU) durch.
  • Das ist auch sinnvoll, denn wir können dann eventuelle Mängel gleich erledigen.
  • Die Abgasuntersuchung ist an die Hauptuntersuchung (HU) gekoppelt und darf frühestens im Monat vor dem HU-Termin durchgeführt werden.
  • Zeit und Kosten können Sie sparen, wenn sie die HU auch gleich bei uns als anerkannten Prüfstützpunkt der Kfz-Innung in Auftrag geben.
  • Die Serviceleistung AU, durchgeführt durch uns, wird mit Nachweissiegel und Zangenprägung im anschließenden HU-Nachweis dokumentiert.
  • Sie erhalten nur noch eine Plakette – nämlich die HU-Plakette für das hintere Kennzeichen.
  • So wird die ordnungsgemäße Durchführung beider Prüfungen – HU und AU – belegt.

Kraftfahrzeuge (AU)

  • Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor brauchen im Rahmen der Hauptuntersuchung auch den Nachweis einer Abgasuntersuchung (AU)
  • Für Pkw mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) und geregeltem Katalysator
  • sowie für Pkw mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor)
  • beträgt dieser Zeitabstand bei erstmals in den Verkehr gekommenen Pkw 36 Monate
  • für die weiteren Untersuchungen 24 Monate.

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fristen ist der Fahrzeughalter!

  • Die ausgestellte Prüfbescheinigung muss aufbewahrt werden und
  • unter anderem der Zulassungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
  • Bei der Veräußerung eines Fahrzeugs muss die Prüfbescheinigung dem Erwerber ausgehändigt werden.

Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind:

  • Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor), die weniger als 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder vor dem 01.07.1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (Motorräder hier Klicken)
  • Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor), die weniger als 4 Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h haben oder die vor dem 01.01.1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Motorräder (AUK)

  • Seit 01.04.2006 müssen sämtliche Motorräder, Motorroller, Trikes und Quads (Erstzulassung ab dem 01.01.1989) mit mehr als 50 ccm und einer Vmax > 45km/h zusätzlich zu dem zweijährigen Termin der Hauptuntersuchung (HU) fortan einen Nachweis über die Abgaswerte und den Zustand der Abgasanlage erbringen.