Kraftfahrzeuge (AU)
- Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor brauchen im Rahmen der Hauptuntersuchung auch den Nachweis einer Abgasuntersuchung (AU)
- Für Pkw mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor) und geregeltem Katalysator
- sowie für Pkw mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor)
- beträgt dieser Zeitabstand bei erstmals in den Verkehr gekommenen Pkw 36 Monate
- für die weiteren Untersuchungen 24 Monate.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Fristen ist der Fahrzeughalter!
- Die ausgestellte Prüfbescheinigung muss aufbewahrt werden und
- unter anderem der Zulassungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
- Bei der Veräußerung eines Fahrzeugs muss die Prüfbescheinigung dem Erwerber ausgehändigt werden.
Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind:
- Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Ottomotor), die weniger als 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder vor dem 01.07.1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind. (Motorräder hier Klicken)
- Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor), die weniger als 4 Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h haben oder die vor dem 01.01.1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind
- Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen