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Autogasanlagen

Gasanlagenprüfung (GAP)

In § 41a der StvZO ist u. a. folgendes festgelegt:

"Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind (Also Autogasanlagen), haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von.."

u. a. "...verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften..."

Auch zur Hauptuntersuchung ist eine Gasanlagenprüfung (GAP) fällig. Als Ihre Werkstatt des Vertrauens haben wir die Zulassung, die Gasanlagenprüfung (GAP) selber durchzuführen.