DGUV 79 (vormals BGV D34/VBG21)
Betreiber gewerblich genutzter Flüssiggasanlagen müssen die regelmäßige Prüfung ihrer Anlage veranlassen.
- Beauftragen Sie die regelmäßige Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage. Sie verringert Ihr Restrisiko.
WER darf prüfen?
- Nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ darf die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage durchführen
- Unser Prüfer erfüllt die Anforderungen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen
- Sie bekommen bei uns nach durchgeführter Prüfung eine Prüfaufzeichnung
- Das ist für Sie ein Nachweis, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.
WAS wird geprüft?
- die sichere Installation und Aufstellung der Flüssiggasanlage
- Dichtheit und sichere Funktion
WANN wird geprüft?
- Vor der ersten Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und nach Austausch von Ausrüstungsteilen
- z. B. Druckregeleinrichtungen, Gasströmungswächter oder Schlauchbruchsicherungen, Rohr- oder Schlauchleitungen, Verbrauchseinrichtungen
- Wiederkehrende Prüfung
- Höchstfristen nach (Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, Abschnitt 2):
- Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen wie Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten sowie Anlagen in oder an Fahrzeugen: mindestens alle 2 Jahre
- Ortsfeste Flüssiggasanlagen wie stationärer Herd, Kocher oder Grill: mindestens alle 4 Jahre
(Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe)