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Gasprüfung für gewerbliche Geräte

DGUV 79 (vormals BGV D34/VBG21)

Betreiber gewerblich genutzter Flüssiggasanlagen müssen die regelmäßige Prüfung ihrer Anlage veranlassen.

  • Beauftragen Sie die regelmäßige Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage. Sie verringert Ihr Restrisiko.

WER darf prüfen?

  • Nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ darf die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage durchführen
  • Unser Prüfer erfüllt die Anforderungen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen
  • Sie bekommen bei uns nach durchgeführter Prüfung eine Prüfaufzeichnung
  • Das ist für Sie ein Nachweis, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.

WAS wird geprüft?

  • die sichere Installation und Aufstellung der Flüssiggasanlage
  • Dichtheit und sichere Funktion

WANN wird geprüft?

  • Vor der ersten Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und nach Austausch von Ausrüstungsteilen
  • z. B. Druckregeleinrichtungen, Gasströmungswächter oder Schlauchbruchsicherungen, Rohr- oder Schlauchleitungen, Verbrauchseinrichtungen
  • Wiederkehrende Prüfung
  • Höchstfristen nach (Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, Abschnitt 2):
    - Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen wie Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten sowie Anlagen in oder an Fahrzeugen: mindestens alle 2 Jahre
    - Ortsfeste Flüssiggasanlagen wie stationärer Herd, Kocher oder Grill: mindestens alle 4 Jahre

(Quelle: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe)