- In §23 (1a) StVO steht:
- "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
- Und im aktuellen Bußgeldkatalog steht:
- "Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt" (Dabei ist es egal ob man fährt oder steht!)
- Wie können wir Sie vor diesen ärgerlichen Kosten und Unannehmlichkeiten bewahren?
- Wir rüsten in Ihr Fahrzeug eine Freisprechanlage nach
- Bevorzugt verwenden wir die bereits verbauten Bedienelemente, so dass die Nachrüstung optisch möglichst nicht auffällt