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Freisprecheinrichtungen

  • In §23 (1a) StVO steht:
  • "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
  • Und im aktuellen Bußgeldkatalog steht:
  • "Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt" (Dabei ist es egal ob man fährt oder steht!)
  • Wie können wir Sie vor diesen ärgerlichen Kosten und Unannehmlichkeiten bewahren?
  • Wir rüsten in Ihr Fahrzeug eine Freisprechanlage nach
  • Bevorzugt verwenden wir die bereits verbauten Bedienelemente, so dass die Nachrüstung optisch möglichst nicht auffällt